Kinderschutzordnung

Aufbau der Kinderschutzordnung:
1. Präambel
2. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung
3. Ziele der Kinderschutzordnung
4. Prävention
5. Schutzbeauftragte im Verein
6. Ehrenkodex
7. Erweitertes Führungszeugnis
8. Thematisierung bei neuen Mitarbeitern
9. Intervention im Verdachtsfall
10. Gültigkeit und Änderungen der Kinderschutzordnung
11. Sonstige Bestimmungen

1. Präambel
Als freier Träger der Jugendhilfe haben die TSF Welzheim e.V. den Auftrag das, Kindeswohl zu schützen. Kindeswohl bedeutet, dass sich ein Kind körperlich, seelisch und gesundheitlich gut entwickeln kann und seine Erziehung zur Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit führt. Im Folgenden wird von Kindern gesprochen, dabei sind immer auch Jugendliche sowie Behinderte gemeint.

2. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und/oder seelische Wohl des Kindes durch Tun oder Lassen Dritter gravierend beschädigt wird. Diese Beeinträchtigung kann dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben. Die Kindesentwicklung darf weder gegenwärtig noch unmittelbar bevorstehend gefährdet sein.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können in der äußeren Erscheinung des Kindes/Jugendlichen, im Verhalten des Kindes, im Verhalten der Eltern oder anderer wichtiger Bezugspersonen oder in direktem Kontakt mit dem Kind oder im Gespräch liegen.
Kinder und Jugendliche sollen vor körperlicher und sexualisierter Gewalt bewahrt werden. Sexualisierte Gewalt sind Handlungen mit geschlechtlichem Bezug ohne Einwilligung bzw. Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen, diese sind z.B.
– Belästigung mit obszönen Redensarten (bspw. bei Telefonanrufen oder E-Mail)
– Anfassen zur eigenen sexuellen Erregung
– Zwang ihn/sie anzufassen und sexuell zu manipulieren, gezwungen oder überredet, ihn/sie nackt zu betrachten oder bei sexuellen Handlungen zuzusehen
– Benutzung für pornografische Zwecke oder Vorführung pornografischen Materials.
– Berührung im Intimbereich zu berühren (Scheide, Po, Brust bei Mädchen oder Po und Penis bei Jungen) oder Zwang zu oralem, analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung).
Diese Form der Gewalt kann sowohl psychisch als auch physisch sein. Die Grenzen zwischen Gewalt und Machtmissbrauch sind fließend. Sexualisierte Gewalt sind alle Handlungen, die gegen den Willen einer Person zum Zwecke der eigenen sexuellen Befriedigung oder der Machtausübung durchgeführt werden.

3. Ziele der Kinderschutzordnung
Die Kinderschutzordnung trägt zur Enttabuisierung des Themas bei. Mitglieder des Vereins bis zur Volljährigkeit und besonders Schutzbedürftige sollen geschützt werden. Der Schutz beginnt mit der Prävention, eine Gefährdung soll erst gar nicht eintreten und er reicht bis zur Intervention bei einem konkreten Fall.
Niemand darf sich respektlos gegenüber anderen verhalten und sich über den erkennbaren Willen eines anderen hinwegsetzen.
„Ein Nein ist ein Nein“.
Die Kinderschutzordnung gibt ein Signal an Kinder „Hier kannst du offen sprechen!“, an die Eltern „Hier ist ihr Kind sicher!“, an die Täter und Täterinnen „Nicht bei uns!“ und an die Ehrenamtlichen „Wir unterstützen dich!“.
Die Kinderschutzordnung trägt zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Verein bei.

4. Prävention
Für eine gelungene Prävention im Sport ist es notwendig, eine Kultur der Aufmerksamkeit zu entwickeln, dass Sexualität und sexualisierte Gewalt offen thematisiert werden können und Beschwerden zugelassen werden. Prävention setzt auf drei Ebenen an, diese sind die Vorstandsebene, die Ebene der Ehrenamtlichen und die der Minderjährigen.

5. Schutzbeauftragte im Verein
Es werden zwei Schutzbeauftragte, einer männlich und eine weiblich, vom Vorstand benannt. Die Beauftragten sind vertrauenswürdige Kontaktpersonen und erste Ansprechpartner, wenn es um den Kinderschutz geht. Sie haben zwei Aufgaben:
Einerseits sind sie Kontaktpersonen für Kinder, Jugendliche, Eltern, Behinderte und Ehrenamtliche, wenn eine Vermutung besteht oder wenn ein Vorfall beobachtet wurde. Andererseits leiten sie bei einem konkreten Fall weitere Schritte zum Schutz des Kindeswohls ein.

6. Ehrenkodex
Jeder, der im Verein mit Kindern und Jugendlichen Kontakt hat, aber auch sonst ehrenamtlich tätig ist, hält den Ehrenkodex des Vereins ein und zeigt dies mit seiner Unterschrift unter denselben. Der Ehrenkodex der Turn- und Sportfreunde Welzheim e.V. ist im Anhang nachzulesen.

7. Erweitertes Führungszeugnis (EF)
Alle Übungsleiter, Übungsleiterhelfer oder andere neben- oder hauptberuflich tätigen Personen, die regelmäßig und dauerhaft Treffen mit festen Gruppen begleiten, müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ebenso Personen, die eine Leitungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Freizeiten mit gemeinsamen Übernachtungen durchführen und/oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen innehaben. Abteilungsleiter und Vorstandsmitglieder dürfen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Personen unter 18 Jahren sind nicht verpflichtet ein Führungszeugnis vorzulegen.
Durch die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis stellt der Verein sicher, dass keine wegen einer der aufgeführten Straftaten gemäß §72a Abs. 2,4 SGB VIII rechtskräftig verurteilten Personen Kinder und Jugendliche betreuen, anleiten oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Personen mit Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis werden nicht für eine Tätigkeit mit Kindern und/oder Jugendlichen im Verein zugelassen.
Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und es muss alle fünf Jahre erneut vorgelegt werden.
Der Verein beauftragt ein vertrauenswürdiges Mitglied mit der Einsichtnahme in die EF und führt Buch über die Vorlage. Personen mit Einträgen im EF dürfen im Verein nicht tätig werden.

8. Thematisierung bei neuen Mitarbeitern
Neue ehren- oder nebenamtlich Tätige und selbstständige Übungsleiter müssen den Ehrenkodex des Vereins unterschreiben und bekommen die Kinderschutzordnung zu Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich ausgehändigt. Das erweiterte Führungszeugnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.

9. Intervention im Verdachtsfall
Die Schutzbeauftragten sind unter der Emailadresse kinderschutz@tsfwelzheim.de oder über die Geschäftsstelle zu erreichen.
Wenn Mitglieder, Übungsleiter oder Eltern einen Verdacht haben, gilt es Ruhe zu bewahren und Kontakt zu den Kinderschutzbeauftragten suchen. Die Beauftragten prüfen, ob es sich um einen einfachen Konflikt handelt, der innerhalb des Vereins gelöst werden kann oder ob es sich um einen ernsten Konflikt handelt. Grundsätzlich gilt es bei dem Vorgehen den Opferschutz zu wahren aber auch den Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen. Informationen müssen vertraulich behandelt werden und dürfen nicht an Unbeteiligte weitergegeben werden. Bei einem ernsten Konflikt wird eine externe Beratungsstelle eingeschaltet. Sobald eine externe Fachkraft hinzugezogen wird, ist der Vorstand darüber zu informieren. Der Vorstand ist für die unverzügliche Freistellung des möglichen Täters von seiner Tätigkeit im Verein verantwortlich und beschließt über weitere Maßnahmen.

10. Gültigkeit und Änderungen der Kinderschutzordnung
Die Kinderschutzordnung wird vom Vorstand verabschiedet. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Kinderschutzordnung in der Geschäftsstelle für alle Mitglieder sowie auf der Internetseite des Vereins einsehbar. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

11. Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Kinderschutzordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

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